§ 5 § 5Verschwiegenheit
In Kraft seit 15. Oktober 2011
Up-to-date
Tagesmütter oder Tagesväter sowie Betreuungspersonen von Kindertagesstätten sind über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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