(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten haben die Aufgabe, die Familienerziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird. Sie haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen. Die Betreuung der Kinder hat dabei nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind für die Einhaltung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen hinsichtlich der Tagesbetreuung eigenverantwortlich.
(3) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet, für die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder aktiv Sorge zu tragen. Dazu sind alle wichtigen Informationen über die betreuten Tageskinder einzuholen und die Versorgung, Erziehung und Pflege entsprechend auszurichten.
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