(1) Tagesmütter oder Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Der Ausbildungslehrgang umfasst folgende Module:
a) Einführung in den Lehrgang mit 16 Unterrichtseinheiten,
b) Recht, Organisation und Administration mit acht Unterrichtseinheiten,
c) Aufsichtspflicht und Kindersicherheit mit acht Unterrichtseinheiten,
d) Gesundheitsförderung und -prävention mit 16 Unterrichtseinheiten,
e) Berufsbild Tagesmutter und Tagesvater mit zwölf Unterrichtseinheiten,
f) Familiensysteme mit 16 Unterrichtseinheiten,
g) Entwicklungspsychologie des Kindes mit 48 Unterrichtseinheiten,
h) Pädagogik, Didaktik und Methodik mit 48 Unterrichtseinheiten,
i) Kommunikation und Konfliktregelung mit 48 Unterrichtseinheiten,
j) Zeit- und Haushaltsmanagement mit acht Unterrichtseinheiten,
k) Vor- und Nachbereitung des Praktikums mit acht Unterrichtseinheiten,
l) Lehrgangsreflexion mit vier Unterrichtseinheiten und
m) Praktikum mit 80 Unterrichtseinheiten.
(3) Das Praktikum ist während der Ausbildung zu absolvieren, wobei der Beginn von der Lehrgangsleitung festgelegt wird.
(4) Die Ausbildung zur Kindergartenhelferin ersetzt die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater vollständig.
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