§ 4 § 4Aufsichtspflicht
In Kraft seit 15. Oktober 2011
Up-to-date
Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern oder Tagesvätern bzw. den Betreuungspersonen von Kindertagesstätten während der gesamten Betreuungszeit und von der Übernahme des Kindes bis zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder andere Befugte.
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