(1) Vor Beginn der Bildung, Erziehung und Betreuung ist für jedes Tageskind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Betreuungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Beteiligten (Tagesmutter oder Tagesvater, Kind, Erziehungsberechtigte, Träger),
b) einen Hinweis auf den Bewilligungsbescheid,
c) die Tätigkeiten, welche die Tagesmutter oder der Tagesvater leistet, insbesondere der Beginn und das Ende der Betreuungszeiten und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
d) die eventuelle Vertretung der Tagesmutter oder des Tagesvaters im Notfall, bei Krankheit bzw. sonstiger Verhinderung (Name und Telefonnummer),
e) die Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten,
f) die Sonderbetreuungserfordernisse für das Tageskind,
g) die Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten und
h) die Bestimmungen der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter im Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und in dieser Verordnung.
(3) Die Betreuungsvereinbarung ist von den Erziehungsberechtigten und der Tagesmutter oder dem Tagesvater zu unterschreiben. Im Falle der Anstellung der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei einer Organisation ist die Betreuungsvereinbarung dieser nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Betreuungsvereinbarung endet:
a) mit Entzug der Bewilligung,
b) durch Kündigung und
c) im Falle der Befristung durch Fristablauf.
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