§ 3 § 3Zusammenarbeit mit Eltern
In Kraft seit 15. Oktober 2011
Up-to-date
Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen. Die Eltern haben der Tagesmutter, dem Tagesvater und dem Träger der Kindertagesstätte alle zur Betreuung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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