§ 24 § 24Wegfall der Förderung
In Kraft seit 15. Oktober 2011
Up-to-date
Wird eine Kindertagesstätte gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung. Eventuelle finanzielle Außenstände werden von der Landesregierung nicht übernommen. Überförderungen sind zur Gänze der Landesregierung zu refundieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden