§ 20a § 20aGesamtaufwendungen und Förderrichtlinie
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Unter Gesamtaufwendungen im Sinne des § 51 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2020, sind alle direkten Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb einer Kindertagesstätte veranlasst sind und zur Sicherung einer den rechtlichen Grundlagen entsprechenden Tagesbetreuung dienen.
(2) Die Landesregierung hat die einzelnen berücksichtigungswürdigen Aufwendungen und Ausgaben in einer Förderrichtlinie auszuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden