(1) Allgemeines Bildungsziel ist es, Tagesmütter oder Tagesväter zu befähigen, die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
(2) Die Teilnehmerinnen des Ausbildungslehrganges sollen vor dem Hintergrund des bewusst gemachten Spannungsfeldes „eigene Familie – fremde Familie“ grundlegende Kenntnisse über die besondere pädagogische Aufgabe der Tagesmutter oder des Tagesvaters erwerben und sich ihres Rollenbildes als einer Berufstätigkeit bewusst werden. Eigene Erziehungshaltungen sollen überprüft und, wenn notwendig, neue Erziehungseinsichten gewonnen werden. Dieses Bewusstmachen soll dem professionellen, qualitativ abgesicherten Dienstleistungsangebot im Rahmen der außerfamiliären, familiennahen Kinderbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter dienen und ermöglichen, dass Erziehungsmittel zur richtigen Zeit und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen und sicher eingesetzt werden.
(3) Die Tagesmütter oder Tagesväter sollen durch den Erwerb von tätigkeitsrelevanten Grundkenntnissen in die Lage versetzt werden, einerseits ihr Wissen effizient in ihrer praktischen Erziehungsarbeit anzuwenden und andererseits befähigt werden mit den Eltern konstruktiv zusammenarbeiten zu können. Mittelpunkt der Beziehungsarbeit als Tagesmutter oder Tagesvater soll die Freude am gemeinsamen Leben mit Kindern sein.
(4) Tagesmütter oder Tagesväter sind verpflichtet, Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Jahr im Durchschnitt über zwei Jahre nachzuweisen.
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