(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet durch geeignete schriftliche Nachweise jede für die Betreuung des Tageskindes relevante Veränderung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
a) meldepflichtige Krankheiten,
b) Straffälligkeit der Tagesmutter oder des Tagesvaters und von im gemeinsamen Haushalt mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater lebenden Personen sowie der Betreuungspersonen von Kindertagesstätten,
c) den Wechsel von im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters lebenden Personen,
d) die Veränderung der räumlichen Situation und
e) alle wirtschaftlichen Veränderungen, welche die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater gefährden können.
(2) Die Meldepflichten im Abs. 1 lit c und e gelten nur für Tagesmütter oder Tagesväter.
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