(1) Je mit den Erziehungsberechtigten vereinbarter Betreuungsstunde gebührt für Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres gemäß § 15 Abs. 1 K-KBG eine Förderung, in welchem sie das sechste Lebensjahr vollenden. Die Förderung wird bei Ganztagesplätzen für höchstens zehn Stunden und bei Halbtagesplätzen für höchstens sechs Stunden gewährt.
(2) Die Förderung je Betreuungsstunde beträgt:
a) für Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in welchem sie das dritte Lebensjahr vollenden: 2,52 Euro;
b) für Kinder, die nicht unter lit. a fallen bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in welchem sie das sechste Lebensjahr vollenden: 1,90 Euro.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Kinder gemäß Abs. 2 lit. b eine Förderung von 2,52 Euro pro Betreuungsstunde gewährt werden, wenn diese in einer Kindergruppe gemeinsam mit Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr betreut werden und
a) nachweislich kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht (Bestätigung des Kindergartenerhalters), oder
b) die physische und psychische Reife eines Kindes noch nicht gegeben ist (ärztliches oder psychologisches Gutachten), oder
c) im Einzelfall, wenn von den Eltern beruflich bedingt verlängerte Öffnungszeiten unbedingt erforderlich sind, die ein Kindergarten nicht anbieten kann (Bestätigung des Dienstgebers).
(4) Die Ausnahmefälle nach Abs. 3 sind von der Kindertagesstätte der Landesregierung vor Aufnahme des Kindes schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 eine Förderung von 2,52 Euro zusagen.
(5) Betreuungsstunden werden nur an jenen Tagen berücksichtigt, an denen die Kindertagesstätte geöffnet hat.
(6) Die Betreuungsstunden je Kind werden für jedes angefangene Monat voll gezählt, wenn die Eltern einen vollen Monatselternbeitrag geleistet haben. Eine anteilige Kürzung des Monatsstundenbetrages erfolgt demnach nur dann, wenn auch die Elternbeiträge entsprechend gekürzt wurden.
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