(1) Alle für die Berechnung des Förderbetrages und die Anspruchsvoraussetzung notwendigen Grundlagen und Daten sind der Landesregierung vorzulegen, insbesondere der
a) Nachweis der Betreuungstage,
b) Nachweis der betreuten Kinder und deren wöchentlichen und monatlichen Betreuungsstunden,
c) Nachweis der vorgeschriebenen und bezahlten Elternbeiträge,
d) Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels durch entsprechende Mitarbeiterlisten,
e) Nachweis über beantragte und erhaltene Subventionen von dritter Seite,
f) Nachweis der gesamten Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der Träger ist verpflichtet, der Landesregierung bis 31.10. für das Folgejahr einen Voranschlag und bis 31.05. für das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Im Voranschlag und Rechnungsabschluss sind Plan- bzw. Ist-Daten entsprechend den oben dargestellten Nachweisen anzuschließen. Bei falschen Angaben ist die Landesförderung mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge rückzufordern.
(3) Die erforderlichen Unterlagen und statistischen Daten, insbesondere über die Anzahl der betreuten Kinder bzw. Betreuungsstunden, über das Personal und die Daten des Rechnungsabschlusses betreffend, sind auf elektronischen Datenträgern der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
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