(1) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und zu stärken. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung der Tagesbetreuung ist darauf zu achten, dass die Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener Weise insbesondere in folgenden Bereichen (Bildungsbereichen) erfolgt:
a) emotionale und soziale Entwicklung,
b) Sprachentwicklung,
c) Bewegung und Gesundheit (einschließlich Motorik),
d) kognitive Fähigkeiten und Sachbeziehung (einschließlich Verkehrsverhalten),
e) soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf,
f) kreative Fähigkeiten,
g) Bildnerisches Gestalten,
h) musikalische und musikalisch-rhythmische Fähigkeiten,
i) Naturbegegnung einschließlich der Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten,
j) Werte- und Orientierungskompetenz.
(2) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse müssen auf das Alter, die Entwicklung und die Bedürfnisse der in Tagesbetreuung übernommenen Kinder abgestimmt sein. Ruhe- und Essenszeiten sind auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kinder abzustimmen. Auf einen behutsamen Einstieg für Kinder im Rahmen der individuellen Betreuung oder in einer Gruppe – um Trennungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu mildern – ist unbedingt zu achten.
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