§ 25 § 25Schluss- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 15. Oktober 2011
Up-to-date
(1) Die Förderung der Betreuungsstunden gemäß § 23 Abs. 2 lit. b wird ab 1. Jänner 2012 gewährt.
(2) § 16 findet für Kindertagesstätten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, keine Anwendung.
(3) Tagesmütter und Tagesväter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, haben den in § 8 normierten Betreuungsschlüssel ab 1. September 2012 zu erfüllen.
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