LandesrechtBurgenlandVerordnungenFeuerwehr-Wahlverordnung

Feuerwehr-Wahlverordnung

FwWahlV
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl aller Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter der burgenländischen Feuerwehren und des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes (§ 68 Abs. 2 Bgld. FwG 2019).

§ 2

§ 2 Wahlausschreibung

(1) Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zu erfolgen

1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde;

2. für Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes;

3. für Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter spätestens acht Wochen vor dem Wahltag auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes.

Die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirks können von den Vorsitzenden der Wahlkommissionen gemeinsam ausgeschrieben werden.

(2) Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1. einen Stichtag für die Ermittlung der aktiv Wahlberechtigten,

2. Ort, Tag und Stunde der Wahl,

3. den Gegenstand der Wahl und

4. eine Information, wann, wo und in welcher Form in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann.

Der Stichtag muss mindestens vier Wochen, für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter mindestens sechs Wochen, vor dem festgesetzten Termin für die Wahlversammlung liegen.

(3) In der Wahlausschreibung ist anzugeben, bis wann und wo Wahlvorschläge für die Wahl eingebracht werden können.

(4) Vor der Wahlausschreibung ist das für die Organisation der Wahl zuständige Feuerwehrkommando zu hören.

(5) Die Einladung zur Wahlversammlung ist von dem für die Organisation der Wahl zuständigen Feuerwehrkommando (§ 3) spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin jedem aktiv Wahlberechtigten (§ 5) schriftlich zu übermitteln.

§ 3

§ 3 Organisation der Wahlen

(1) Die Organisation der Wahlen obliegt - im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Wahlkommission - dem Kommando, dessen Kommandant oder Stellvertreter gewählt wird, für die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten dem Bezirksfeuerwehrkommando.

(2) Das für die Wahl zuständige Kommando (Feuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- oder Landesfeuerwehrkommando) hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis (§ 5) zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Weiters ist das zuständige Feuerwehrkommando verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit für die Wahlversammlung, sowie für die Herstellung der Stimmzettel und der Anwesenheitsliste. Die Räumlichkeiten für die Wahlversammlung muss für die Wahlhandlung geeignet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch mit Sitzmöglichkeiten für die Wahlkommission, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. Zudem hat das zuständige Feuerwehrkommando der Wahlkommission allfällig notwendige Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und am Tag der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste der anwesenden aktiv Wahlberechtigten zu erstellen.

§ 4

§ 4 Wahlkommission

(1) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei, bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter vier Beisitzern, die vom Vorsitzenden am Tag der Wahlversammlung aus dem Kreis der anwesenden aktiv Wahlberechtigten bestimmt werden. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter müssen zwei Beisitzer im Wahlkreis Nord und zwei Beisitzer im Wahlkreis Süd wahlberechtigt sein.

(2) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Vorsitzende der Wahlkommission entsprechend § 70 Abs. 6 Bgld. FwG 2019 einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei bei der Wahl der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter den Beisitzern aus dem jeweils anderen Wahlkreis kein Stimmrecht zukommt.

§ 5

§ 5 Wählerverzeichnisse und aktives Wahlrecht

(1) In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten unter einer fortlaufenden Nummer mit Vor- und Familienamen, Geburtsdatum und Wohnadresse in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens einzutragen. Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Wählerverzeichnisse getrennt nach Wahlkreis Nord und Wahlkreis Süd zu erstellen.

(2) Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis bis zum Tag der Wahl

1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen;

2. für alle übrigen Wahlen im Wege der Mitgliederverwaltung des Landesfeuerwehrverbandes elektronisch bereitzustellen.

Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen.

§ 6

§ 6 Wahlvorschläge und Zustimmungserklärung

(1) In Wahlvorschlägen sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des vorgeschlagenen Bewerbers sowie die Funktion, für die sich diese Person bewirbt, anzuführen. Der namhaft gemachte Wahlwerber muss die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht nach § 69 Bgld. FwG 2019 haben. Dem Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung gemäß Abs. 2 angeschlossen werden.

(2) In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zu bestätigen, dass er bei der Wahl für die im Wahlvorschlag genannte Funktion kandidieren will. In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zusätzlich zu bestätigen, dass er die erforderliche Ausbildung bereits absolviert hat oder sich zu verpflichten, die Ausbildung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzuschließen. Die Zustimmungserklärung muss vom Wahlwerber eigenhändig unterfertigt werden.

(3) Alle eingelangten Wahlvorschläge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen. Werden für eine zu wählende Funktion mehrere Wahlvorschläge für eine Person ordnungsgemäß eingebracht, ist nur der zuerst eingebrachte Wahlvorschlag der Wahl zu Grunde zu legen; alle anderen Wahlvorschläge gelten als miterledigt.

(4) Alle Wahlvorschläge sind umgehend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob der Wahlvorschlag von einer hiezu berechtigten Person eingebracht wurde und ob die Formerfordernisse gemäß Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, hat er die Person, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, unverzüglich zur Verbesserung aufzufordern. Eine Verbesserung ist bis zum Ende der gesetzlich vorgesehenen Einreichfrist möglich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Wahlwerber widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind an den Vorsitzenden der Wahlkommission zu richten. In diesem Fall und für den Fall, dass einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(5) Die Zustimmungserklärung jenes Wahlwerbers, der gewählt wurde, gilt auch als Erklärung, dass er die Wahl annimmt.

§ 7

§ 7 Herstellung und Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sind von dem für die Organisation der Wahlen zuständigen Kommando (§ 3 Abs. 2) entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von 10% herzustellen und vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben.

(2) Die Stimmzettel haben zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen und haben am oberen Rand zumindest den Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Stimmzettel für die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu enthalten, im Übrigen können die Stimmzettel unbedruckt sein. In diesem Fall hat der Wähler einen Namen aus den Wahlvorschlägen, bei Namensgleichheit allenfalls unter Beifügung eines weiteren Unterscheidungsmerkmals, einzutragen.

(3) Die Stimmzettel können zusätzlich auch die Namen der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten, wobei die Wahlwerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit Vor- und Familiennamen, bei Namensgleichheit einem weiteren Unterscheidungsmerkmal (zB Geburtsdatum, Wohnadresse) untereinander anzuführen sind und aufgrund der graphischen Gestaltung der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann. In diesem Fall hat der Wähler eine Person auf dem Stimmzettel eindeutig zu kennzeichnen.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel zusätzlich die Frage „Soll Vor- und Familienname die Funktion des Funktionsbezeichnung bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ mit einem Kreis zu enthalten. In diesem Fall hat der Wähler eindeutig zu kennzeichnen, ob er für „Ja“ oder „Nein“ stimmt.

(5) Im Übrigen gelten für die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gemäß der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, sinngemäß.

§ 8

§ 8 Wahlzelle

(1) In den Räumlichkeiten der Wahlversammlung muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler unbeobachtet von den anderen anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen kann.

(2) In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift sowie eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Zusätzlich sind in der Wahlzelle die Wahlvorschläge deutlich sichtbar anzubringen, wobei § 7 Abs. 3 erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.

§ 9

§ 9 Vorbereitung der Wahlversammlung

(1) Vor Beginn der Wahlversammlung sind alle aktiv wahlberechtigten Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Die Eintragung hat den Vor- und Familiennamen sowie die Nummer seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zu enthalten.

(2) Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter muss die Anwesenheitsliste getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd geführt werden.

(3) Bestehen im Zuge der Eintragung Zweifel an der Identität der Person, so hat sich diese mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.

(4) Nach Beendigung der Eintragung eröffnet der Vorsitzende die Wahlversammlung.

§ 10

§ 10 Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Zunächst hat der Vorsitzende anhand der Anwesenheitsliste festzustellen, ob aufgrund der Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten die Beschlussfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Voraussetzungen getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd zu prüfen und diese müssen für beide Wahlkreise vorliegen.

(2) Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat der Vorsitzende die Wahlversammlung für eine halbe Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf dieser Frist hat er in jedem Fall die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind keine weiteren Eintragungen in die Anwesenheitsliste zulässig.

§ 11

§ 11 Wahlverfahren

(1) Zunächst bestellt der Vorsitzende die Beisitzer gemäß § 4 dieser Verordnung.

(2) Anschließend berichtet der Vorsitzende über die eingebrachten Wahlvorschläge.

(3) Dem Wahlverfahren ist in weiterer Folge die Anwesenheitsliste (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten die Anwesenheitslisten) als Abstimmungsverzeichnis zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist die Anwesenheitsliste in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.

(4) Auf dem Abstimmungsverzeichnis ist vor Beginn der Stimmabgabe der Zweck der Wahl am oberen Rand der ersten Seite zu vermerken.

§ 12

§ 12 Reihenfolge der Wahl

(1) Zuerst ist die Funktion des Kommandanten zu wählen.

(2) Nach Abschluss der Wahl des Kommandanten ist der Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.

(3) Sieht das Gesetz oder die Dienstordnung mehrere Kommandanten-Stellvertreter vor, so ist zunächst ein Kommandanten-Stellvertreter und in einem weiteren Wahlgang ein weiterer Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter hat vor der Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirkes stattzufinden.

§ 13

§ 13 Stimmabgabe

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(2) Der Wahlberechtigte tritt vor die Wahlbehörde und nennt seinen Namen. Sofern seitens der Wahlkommission Zweifel an der Identität des Wählers bestehen, hat er sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.

(3) Anschließend erhält der Wähler den Stimmzettel. Die Ausfolgung des Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis eindeutig zu dokumentieren.

(4) Der Wähler begibt sich danach in die Wahlzelle und füllt den Stimmzettel aus, faltet ihn mit der beschrifteten Seite nach innen, tritt aus der Wahlzelle und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, verlässt der Wähler die Wahlzelle und hat den Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Anschließend ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Abs. 4 gilt für die weitere Stimmabgabe.

(6) Haben alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe zu schließen.

(7) Haben nicht alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben und erscheint kein weiterer Wähler vor der Wahlkommission, hat der Vorsitzende die Wähler, die noch nicht zur Wahl erschienen sind, obwohl sie im Abstimmungsverzeichnis aufscheinen, mündlich aufzufordern, innerhalb von zehn Minuten vor der Wahlkommission zur Stimmabgabe zu erscheinen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stimmabgabe jedenfalls zu beenden. Wahlberechtigte, die ihre Stimme trotz Aufforderung nicht abgegeben haben, sind im Abstimmungsverzeichnis zu streichen.

§ 14

§ 14 Stimmzettelzählung und Stimmenprüfung

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu öffnen und die darin befindlichen Stimmzettel von den Beisitzern zu mischen. Die Stimmzettel sind sodann von den Beisitzern zu entnehmen, wobei sich die Wahlkommission danach zu überzeugen hat, dass die Wahlurne leer ist.

(2) Nach Entnahme der Stimmzettel begeben sich die Wahlkommission und allfällige Hilfskräfte mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsverzeichnis zu Stimmzettelzählung und Stimmzettelprüfung in einen abgesonderten Bereich.

(3) Personen, für die ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, dürfen der Stimmzettelzählung und Stimmenprüfung als Zeugen beiwohnen. Ein weiterer Einfluss auf das Wahlverfahren steht ihnen nicht zu.

(4) Zunächst wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.

(5) Danach sind die Stimmzettel entsprechend § 7 in ungültige und gültige Stimmzettel aufzuteilen und jeweils die Anzahl festzustellen. Die Summe aus gültigen und ungültigen Stimmzettel muss der Anzahl der abgegebenen Stimmen gemäß Abs. 1 entsprechen. Falls dies nicht gegeben ist, sind aufgrund eines Beschlusses der Wahlkommission in der Niederschrift die vermuteten Gründe für diese Nichtübereinstimmung fest zu halten.

(6) Die ungültigen Stimmzettel sind danach zu verpacken. Auf der Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „ungültige Stimmzettel“ anzubringen.

(7) Anschließend werden die Stimmzettel auf die einzelnen Wahlwerber, im Fall des § 7 Abs. 4 auf Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ aufgeteilt und jeweils die Anzahl festgestellt. Die Summe der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Stimmen, im Fall des § 7 Abs. 4 die Summe der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen, muss der Anzahl der gültigen Stimmzettel gemäß Abs. 5 entsprechen.

(8) Die Stimmzettel sind danach getrennt nach den Wahlwerbern, im Fall des § 7 Abs. 4 getrennt nach Stimmen mit „Ja“ und Stimmen mit „Nein“ zu verpacken. Auf der jeweiligen Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel für Name des Wahlwerbers“, im Fall des § 7 Abs. 4 mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel - Ja“ oder „gültige Stimmzettel - Nein“ anzubringen.

(9) Die nach den Abs. 4 bis 8 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 15

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung der Stimmenzählung und Stimmenprüfung das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Es gilt jeder Wahlwerber als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(3) Hat kein Wahlwerber die erforderliche Stimmenmehrheit gemäß Abs. 2 erreicht, so ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Die Wahlkommission hat zu beschließen, wer gemäß Abs. 2 gewählt wurde oder im Fall des Abs. 3, wer an der Stichwahl teilnimmt.

(5) Ist im Zuge der Feststellungen gemäß Abs. 4 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Losentscheid erforderlich, ist der Grund hiefür sowie der Vor- und Familienname und die Nummer des Abstimmungsverzeichnisses jener Person, die das Los gezogen hat, festzuhalten.

(6) Die nach den Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 16

§ 16 Niederschrift

(1) Über das Wahlverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1. Bezeichnung der Wahlkommission und des Wahlortes,

2. Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

3. Namen der gemäß § 14 Abs. 3 anwesenden Zeugen,

4. Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten laut Wählerverzeichnissen),

5. Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten in den Abstimmungsverzeichnissen) eingetragenen Wähler,

6. Feststellungen der Wahlkommission gemäß § 14 Abs. 4 bis 8 sowie § 15 Abs. 4 und 5 und

7. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission während der Wahlhandlung.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den gemäß § 14 Abs. 3 anwesenden Zeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

§ 17

§ 17 Bekanntgabe und Beurkundung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung gibt der Vorsitzende der Wahlkommission der Wahlversammlung das Wahlergebnis bekannt.

(2) Ist eine Stichwahl oder eine Losentscheidung gemäß § 15 erforderlich, ist diese im Anschluss durchzuführen.

(3) Unverzüglich nach der Angelobung des Gewählten hat das für die Organisation der Wahl zuständige Kommando die Angelobung samt Datum dem Landesfeuerwehrkommando zwecks Dokumentation in der Mitgliederverwaltung zu berichten.

(4) Über die Wahl und die Angelobung hat der Vorsitzende der Wahlkommission dem Gewählten eine Urkunde auszustellen, aus der der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode hervorgehen müssen. Die Herstellung der Urkunden obliegt dem für die Organisation der Wahl zuständigen Kommando.

§ 18

§ 18 Wahlakt

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ist der Wahlakt zu bilden.

(2) Der Wahlakt besteht aus:

1. der Niederschrift gemäß § 16,

2. dem Wählerverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten den Wählerverzeichnissen) gemäß § 5,

3. dem Abstimmungsverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten den Abstimmungsverzeichnissen) gemäß § 11 und

4. den verpackten Stimmzetteln gemäß § 14 Abs. 6 und 8.

(3) Der Wahlakt ist in einem geeigneten Behältnis zu verpacken.

(4) Dieses Behältnis ist von der Wahlkommission fest zu verschließen und mit der Aufschrift „Wahlakt über die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Wahlakt über die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu versehen.

(5) Wahlakten sind vom Vorsitzenden unter Verschluss bis zur Rechtskraft der Wahlen zu verwahren.

(6) Nicht zur Verwendung gelangte Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzettel sind zu vernichten.

§ 19

§ 19 Wahlanfechtung

(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.

§ 20

§ 20 Kosten

Die Kosten für die Wahl trägt auf Gemeindeebene die zuständige Feuerwehr, in allen anderen Fällen der Burgenländische Landesfeuerwehrverband.

§ 21

§ 21 Geschlechtsneutralität

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.