(1) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei, bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter vier Beisitzern, die vom Vorsitzenden am Tag der Wahlversammlung aus dem Kreis der anwesenden aktiv Wahlberechtigten bestimmt werden. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter müssen zwei Beisitzer im Wahlkreis Nord und zwei Beisitzer im Wahlkreis Süd wahlberechtigt sein.
(2) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Vorsitzende der Wahlkommission entsprechend § 70 Abs. 6 Bgld. FwG 2019 einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei bei der Wahl der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter den Beisitzern aus dem jeweils anderen Wahlkreis kein Stimmrecht zukommt.
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