(1) In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten unter einer fortlaufenden Nummer mit Vor- und Familienamen, Geburtsdatum und Wohnadresse in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens einzutragen. Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Wählerverzeichnisse getrennt nach Wahlkreis Nord und Wahlkreis Süd zu erstellen.
(2) Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis bis zum Tag der Wahl
1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen;
2. für alle übrigen Wahlen im Wege der Mitgliederverwaltung des Landesfeuerwehrverbandes elektronisch bereitzustellen.
Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen.
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