(1) Über das Wahlverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. Bezeichnung der Wahlkommission und des Wahlortes,
2. Namen der Mitglieder der Wahlkommission,
3. Namen der gemäß § 14 Abs. 3 anwesenden Zeugen,
4. Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten laut Wählerverzeichnissen),
5. Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten in den Abstimmungsverzeichnissen) eingetragenen Wähler,
6. Feststellungen der Wahlkommission gemäß § 14 Abs. 4 bis 8 sowie § 15 Abs. 4 und 5 und
7. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission während der Wahlhandlung.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den gemäß § 14 Abs. 3 anwesenden Zeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
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