(1) Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zu erfolgen
1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde;
2. für Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes;
3. für Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter spätestens acht Wochen vor dem Wahltag auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes.
Die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirks können von den Vorsitzenden der Wahlkommissionen gemeinsam ausgeschrieben werden.
(2) Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. einen Stichtag für die Ermittlung der aktiv Wahlberechtigten,
2. Ort, Tag und Stunde der Wahl,
3. den Gegenstand der Wahl und
4. eine Information, wann, wo und in welcher Form in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann.
Der Stichtag muss mindestens vier Wochen, für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter mindestens sechs Wochen, vor dem festgesetzten Termin für die Wahlversammlung liegen.
(3) In der Wahlausschreibung ist anzugeben, bis wann und wo Wahlvorschläge für die Wahl eingebracht werden können.
(4) Vor der Wahlausschreibung ist das für die Organisation der Wahl zuständige Feuerwehrkommando zu hören.
(5) Die Einladung zur Wahlversammlung ist von dem für die Organisation der Wahl zuständigen Feuerwehrkommando (§ 3) spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin jedem aktiv Wahlberechtigten (§ 5) schriftlich zu übermitteln.
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