(1) Die Organisation der Wahlen obliegt - im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Wahlkommission - dem Kommando, dessen Kommandant oder Stellvertreter gewählt wird, für die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten dem Bezirksfeuerwehrkommando.
(2) Das für die Wahl zuständige Kommando (Feuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- oder Landesfeuerwehrkommando) hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis (§ 5) zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Weiters ist das zuständige Feuerwehrkommando verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit für die Wahlversammlung, sowie für die Herstellung der Stimmzettel und der Anwesenheitsliste. Die Räumlichkeiten für die Wahlversammlung muss für die Wahlhandlung geeignet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch mit Sitzmöglichkeiten für die Wahlkommission, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. Zudem hat das zuständige Feuerwehrkommando der Wahlkommission allfällig notwendige Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und am Tag der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste der anwesenden aktiv Wahlberechtigten zu erstellen.
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