§ 19 Wahlanfechtung
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.
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