(1) In Wahlvorschlägen sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des vorgeschlagenen Bewerbers sowie die Funktion, für die sich diese Person bewirbt, anzuführen. Der namhaft gemachte Wahlwerber muss die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht nach § 69 Bgld. FwG 2019 haben. Dem Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung gemäß Abs. 2 angeschlossen werden.
(2) In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zu bestätigen, dass er bei der Wahl für die im Wahlvorschlag genannte Funktion kandidieren will. In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zusätzlich zu bestätigen, dass er die erforderliche Ausbildung bereits absolviert hat oder sich zu verpflichten, die Ausbildung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzuschließen. Die Zustimmungserklärung muss vom Wahlwerber eigenhändig unterfertigt werden.
(3) Alle eingelangten Wahlvorschläge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen. Werden für eine zu wählende Funktion mehrere Wahlvorschläge für eine Person ordnungsgemäß eingebracht, ist nur der zuerst eingebrachte Wahlvorschlag der Wahl zu Grunde zu legen; alle anderen Wahlvorschläge gelten als miterledigt.
(4) Alle Wahlvorschläge sind umgehend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob der Wahlvorschlag von einer hiezu berechtigten Person eingebracht wurde und ob die Formerfordernisse gemäß Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, hat er die Person, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, unverzüglich zur Verbesserung aufzufordern. Eine Verbesserung ist bis zum Ende der gesetzlich vorgesehenen Einreichfrist möglich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Wahlwerber widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind an den Vorsitzenden der Wahlkommission zu richten. In diesem Fall und für den Fall, dass einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(5) Die Zustimmungserklärung jenes Wahlwerbers, der gewählt wurde, gilt auch als Erklärung, dass er die Wahl annimmt.
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