(1) Die Stimmzettel sind von dem für die Organisation der Wahlen zuständigen Kommando (§ 3 Abs. 2) entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von 10% herzustellen und vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben.
(2) Die Stimmzettel haben zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen und haben am oberen Rand zumindest den Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Stimmzettel für die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu enthalten, im Übrigen können die Stimmzettel unbedruckt sein. In diesem Fall hat der Wähler einen Namen aus den Wahlvorschlägen, bei Namensgleichheit allenfalls unter Beifügung eines weiteren Unterscheidungsmerkmals, einzutragen.
(3) Die Stimmzettel können zusätzlich auch die Namen der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten, wobei die Wahlwerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit Vor- und Familiennamen, bei Namensgleichheit einem weiteren Unterscheidungsmerkmal (zB Geburtsdatum, Wohnadresse) untereinander anzuführen sind und aufgrund der graphischen Gestaltung der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann. In diesem Fall hat der Wähler eine Person auf dem Stimmzettel eindeutig zu kennzeichnen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel zusätzlich die Frage „Soll Vor- und Familienname die Funktion des Funktionsbezeichnung bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ mit einem Kreis zu enthalten. In diesem Fall hat der Wähler eindeutig zu kennzeichnen, ob er für „Ja“ oder „Nein“ stimmt.
(5) Im Übrigen gelten für die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gemäß der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, sinngemäß.
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