§ 12 Reihenfolge der Wahl
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Zuerst ist die Funktion des Kommandanten zu wählen.
(2) Nach Abschluss der Wahl des Kommandanten ist der Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.
(3) Sieht das Gesetz oder die Dienstordnung mehrere Kommandanten-Stellvertreter vor, so ist zunächst ein Kommandanten-Stellvertreter und in einem weiteren Wahlgang ein weiterer Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter hat vor der Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirkes stattzufinden.
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