§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für die Wahl aller Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter der burgenländischen Feuerwehren und des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes (§ 68 Abs. 2 Bgld. FwG 2019).
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