(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu öffnen und die darin befindlichen Stimmzettel von den Beisitzern zu mischen. Die Stimmzettel sind sodann von den Beisitzern zu entnehmen, wobei sich die Wahlkommission danach zu überzeugen hat, dass die Wahlurne leer ist.
(2) Nach Entnahme der Stimmzettel begeben sich die Wahlkommission und allfällige Hilfskräfte mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsverzeichnis zu Stimmzettelzählung und Stimmzettelprüfung in einen abgesonderten Bereich.
(3) Personen, für die ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, dürfen der Stimmzettelzählung und Stimmenprüfung als Zeugen beiwohnen. Ein weiterer Einfluss auf das Wahlverfahren steht ihnen nicht zu.
(4) Zunächst wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
(5) Danach sind die Stimmzettel entsprechend § 7 in ungültige und gültige Stimmzettel aufzuteilen und jeweils die Anzahl festzustellen. Die Summe aus gültigen und ungültigen Stimmzettel muss der Anzahl der abgegebenen Stimmen gemäß Abs. 1 entsprechen. Falls dies nicht gegeben ist, sind aufgrund eines Beschlusses der Wahlkommission in der Niederschrift die vermuteten Gründe für diese Nichtübereinstimmung fest zu halten.
(6) Die ungültigen Stimmzettel sind danach zu verpacken. Auf der Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „ungültige Stimmzettel“ anzubringen.
(7) Anschließend werden die Stimmzettel auf die einzelnen Wahlwerber, im Fall des § 7 Abs. 4 auf Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ aufgeteilt und jeweils die Anzahl festgestellt. Die Summe der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Stimmen, im Fall des § 7 Abs. 4 die Summe der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen, muss der Anzahl der gültigen Stimmzettel gemäß Abs. 5 entsprechen.
(8) Die Stimmzettel sind danach getrennt nach den Wahlwerbern, im Fall des § 7 Abs. 4 getrennt nach Stimmen mit „Ja“ und Stimmen mit „Nein“ zu verpacken. Auf der jeweiligen Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel für Name des Wahlwerbers“, im Fall des § 7 Abs. 4 mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel - Ja“ oder „gültige Stimmzettel - Nein“ anzubringen.
(9) Die nach den Abs. 4 bis 8 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
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