§ 8 Wahlzelle
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
(1) In den Räumlichkeiten der Wahlversammlung muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler unbeobachtet von den anderen anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen kann.
(2) In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift sowie eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Zusätzlich sind in der Wahlzelle die Wahlvorschläge deutlich sichtbar anzubringen, wobei § 7 Abs. 3 erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.
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