§ 11 Wahlverfahren
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Zunächst bestellt der Vorsitzende die Beisitzer gemäß § 4 dieser Verordnung.
(2) Anschließend berichtet der Vorsitzende über die eingebrachten Wahlvorschläge.
(3) Dem Wahlverfahren ist in weiterer Folge die Anwesenheitsliste (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten die Anwesenheitslisten) als Abstimmungsverzeichnis zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist die Anwesenheitsliste in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.
(4) Auf dem Abstimmungsverzeichnis ist vor Beginn der Stimmabgabe der Zweck der Wahl am oberen Rand der ersten Seite zu vermerken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden