(1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung der Stimmenzählung und Stimmenprüfung das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Es gilt jeder Wahlwerber als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(3) Hat kein Wahlwerber die erforderliche Stimmenmehrheit gemäß Abs. 2 erreicht, so ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Die Wahlkommission hat zu beschließen, wer gemäß Abs. 2 gewählt wurde oder im Fall des Abs. 3, wer an der Stichwahl teilnimmt.
(5) Ist im Zuge der Feststellungen gemäß Abs. 4 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Losentscheid erforderlich, ist der Grund hiefür sowie der Vor- und Familienname und die Nummer des Abstimmungsverzeichnisses jener Person, die das Los gezogen hat, festzuhalten.
(6) Die nach den Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden