(1) Zunächst hat der Vorsitzende anhand der Anwesenheitsliste festzustellen, ob aufgrund der Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten die Beschlussfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Voraussetzungen getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd zu prüfen und diese müssen für beide Wahlkreise vorliegen.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat der Vorsitzende die Wahlversammlung für eine halbe Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf dieser Frist hat er in jedem Fall die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind keine weiteren Eintragungen in die Anwesenheitsliste zulässig.
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