(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(2) Der Wahlberechtigte tritt vor die Wahlbehörde und nennt seinen Namen. Sofern seitens der Wahlkommission Zweifel an der Identität des Wählers bestehen, hat er sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.
(3) Anschließend erhält der Wähler den Stimmzettel. Die Ausfolgung des Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis eindeutig zu dokumentieren.
(4) Der Wähler begibt sich danach in die Wahlzelle und füllt den Stimmzettel aus, faltet ihn mit der beschrifteten Seite nach innen, tritt aus der Wahlzelle und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, verlässt der Wähler die Wahlzelle und hat den Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Anschließend ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Abs. 4 gilt für die weitere Stimmabgabe.
(6) Haben alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe zu schließen.
(7) Haben nicht alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben und erscheint kein weiterer Wähler vor der Wahlkommission, hat der Vorsitzende die Wähler, die noch nicht zur Wahl erschienen sind, obwohl sie im Abstimmungsverzeichnis aufscheinen, mündlich aufzufordern, innerhalb von zehn Minuten vor der Wahlkommission zur Stimmabgabe zu erscheinen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stimmabgabe jedenfalls zu beenden. Wahlberechtigte, die ihre Stimme trotz Aufforderung nicht abgegeben haben, sind im Abstimmungsverzeichnis zu streichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden