§ 9 Vorbereitung der Wahlversammlung
In Kraft seit 02. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Vor Beginn der Wahlversammlung sind alle aktiv wahlberechtigten Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Die Eintragung hat den Vor- und Familiennamen sowie die Nummer seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter muss die Anwesenheitsliste getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd geführt werden.
(3) Bestehen im Zuge der Eintragung Zweifel an der Identität der Person, so hat sich diese mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Nach Beendigung der Eintragung eröffnet der Vorsitzende die Wahlversammlung.
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