Artikel II
Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
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