(1) Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 154 bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2) Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten,
1. Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
2. andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind.
In beiden Fällen sind jedenfalls die in den §§ 153 bis 167 normierten Kriterien einzuhalten.
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