Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
1. Abwärme und -kälte: die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in der Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2. Endenergieverbrauch: die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinn des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
3. Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: eine Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie oder Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradienten-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
4. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
5. Energieeffizienz an erster Stelle: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
7. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
8. Energieleistungsvertrag: eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Begünstigten und einem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieeffizienzkriterium, wie finanzielle Einsparungen getätigt werden;
9. Energiemanagementsystem: eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;
10. Erhebliche Modernisierung: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
11. Fernwärme bzw. Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Produktionsquelle über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
12. Gebäude: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
13. Gesamtnutzfläche: jene Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
14. Gesamtwärme- oder -kälteabgabe: die installierte Kapazität aller Wärme- bzw. Kälteerzeugungseinheiten, die in das Fernwärme- oder Fernkältesystem einspeisen;
15. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz festgelegten Kriterien entspricht;
16. Kosten-Nutzen-Analyse: die Ermittlung der ressourcen- und kosteneffizientesten technisch geeigneter und wirtschaftlich umsetzbarer Varianten zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle;
17. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
18. Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird;
19. Nullemissionsgebäude: ein Gebäude im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
20. Öffentliche Einrichtungen: nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
21. Primärenergie: jene Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinen Umwandlungsprozessen unterzogen wurde;
22. Rechenzentrum: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird nach Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) 1099/2008;
23. Renovierungspass: ein maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
24. Sozialwohnungen: Gebäude im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen, die von diesen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes sozial Bedürftiger zu leistbaren Bedingungen zu vergünstigten Konditionen vermietet werden;
25. Umfassende Renovierung: eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (Z 5) und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird;
26. Träger öffentlicher Einrichtungen: juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, die für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen (Z 20) zuständig sind;
27. Versorgungseinrichtungen: Anlagen, in denen Abwärme aus nicht industriellen oder gewerblichen Prozessen mit nutzbarem Temperaturniveau entsteht, wie beispielsweise Abwasserbehandlungsanlagen, Umspannwerke, Rechenzentren oder LNG-Anlagen.
§ 13 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 13 Erstellung lokaler Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung
…Niedrigtemperatur-Fernwärme, b) hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme und c) für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung im betreffenden Gebiet. (2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls a) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z …
§ 4 Energieeffizienz an erster Stelle, Bewertung von Energieeffizienzlösungen
…Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z. B. Gebäude, Verkehr usw…