LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Tourismusgesetz 2023

NÖ Tourismusgesetz 2023

NÖ TourG 2023
In Kraft seit 08. Juli 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Begriffsbestimmung, Ziel

(1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.

(2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die jeweils gültige tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich bildet den Rahmen für konkrete Umsetzungsentscheidungen und -maßnahmen.

Abschnitt 1

Träger des Tourismus

§ 2 § 2

§ 2 Träger des Tourismus

Zur Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:

- Gemeinden,

- Tourismusverbände,

- Regionale Tourismusdestinationen,

- Landestourismusorganisation und

- das Land Niederösterreich.

§ 3 § 3

§ 3 Gliederung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden gliedern sich in Kurortgemeinden nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, und in Nicht-Kurortgemeinden. Kurortgemeinden sind Gemeinden, in denen sich ein Kurort gemäß dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 befindet.

(2) Wird in einer Nicht-Kurortgemeinde ein Kurort nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 durch Bescheid der NÖ Landesregierung anerkannt, so gilt die Gemeinde mit dem dem Bescheiddatum nächstfolgenden Kalenderjahr als Kurortgemeinde nach diesem Gesetz.

§ 4 § 4

§ 4 Tourismusverbände

Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient der Unterstützung der regionalen Tourismusdestination im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- bzw. Landesstrategie Niederösterreich und der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in der regionalen Tourismusdestination.

§ 5 § 5

§ 5 Regionale Tourismusdestinationen

(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.

(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.

§ 6 § 6

§ 6 Landestourismusorganisation

(1) Als Landestourismusorganisation ist die Niederösterreich-Werbung GmbH tätig. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die landesweite gesamthafte, strategische Steuerung, Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Vermarktung und Vertrieb auf Auslandsmärkten und österreichweit, außerhalb von Niederösterreich) sowie ein touristisches Dienstleistungsangebot sicherzustellen; dies im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.

(2) Die Landestourismusorganisation hat der NÖ Landesregierung bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste über die direkten und indirekten Beteiligungen der Gemeinden an den regionalen Tourismusdestinationen vorzulegen.

§ 7 § 7

§ 7 Land Niederösterreich

Das Land definiert in Abstimmung mit den anderen Trägern des Tourismus die tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich und steuert und kontrolliert die Umsetzung der darin festgelegten Ziele und Maßnahmen. Das Land steuert das Gesamtsystem Tourismus Niederösterreich.

Abschnitt 2

Zweckbindung und Finanzierung der Träger des Tourismus

§ 8 § 8

§ 8 Zweckbindung

(1) Alle Erträge aus der Nächtigungstaxe sind für touristische Zwecke zu verwenden.

(2) Touristische Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Finanzierung eines Tourismusverbandes gemäß § 4 oder regionaler Tourismusdestinationen gemäß § 5 durch regelmäßige Beitragszahlungen sowie durch Projektbeiträge,

2. Finanzierung der Landestourismusorganisation gemäß § 6 und des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds,

3. Übernahme der Kosten für die Errichtung und den Erhalt von Freizeitwegen (z. B. Mountainbike-Strecken, Rad-, Wander- und Themenwege), sowie Datenerfassung und -wartung im Hinblick auf die Freizeitwegeinfrastruktur („Digitales touristisches Wegemanagement“),

4. Kosten für die Erstellung und Überarbeitung von regionalen oder lokalen touristischen Mobilitätskonzepten und Kosten für regionale oder lokale, touristische Mobilitätsleistungen,

5. Errichtung, Betrieb und Erhalt von Tourismusinformationsstellen bzw. Tourismusbüros sowie Tourismusinformationssystemen im Gemeindeeigentum oder im Verbund mehrerer Gemeinden,

6. Freizeiteinrichtungen, sofern sie hohe touristische Relevanz haben,

7. Veranstaltungen mit überörtlicher touristischer Bedeutung,

8. Ortsbildpflege und Ortsbildverschönerungsmaßnahmen,

9. Kunst- und Kultureinrichtungen, sofern diese hohe touristische Relevanz haben.

§ 9 § 9

§ 9 Finanzierung von regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation

(1) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe werden der Landestourismusorganisation als Basisfinanzierung zur Verfügung gestellt.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

Abschnitt 3

Nächtigungstaxe

§ 10 § 10

§ 10 Abgabenform

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 11 § 11

§ 11 Aufteilung der Abgabenerträge

Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen. Im Jahr 2025 gebühren 55 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 45 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

Im Jahr 2026 gebühren 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 40 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

Im Jahr 2027 gebühren 65 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 35 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

Ab dem Jahr 2028 gebühren 70 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 30 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

§ 12 § 12

§ 12 Zweckbindung und Berichtspflicht

Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind für die in § 8 Abs. 2 festgelegten touristischen Zwecke zu verwenden. Der NÖ Landesregierung ist einmal jährlich in schriftlicher Form ein Bericht über die Verwendung der vereinnahmten Nächtigungstaxenerträge jeweils bis spätestens 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres seitens der Gemeinde vorzulegen. Der vorzulegende Bericht der Gemeinde über die Verwendung der Erträge aus der Nächtigungstaxe ist unter Verwendung des auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Verfügung gestellten Berichtsmusters zu erstellen. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen über die Mittelverwendung Auskunft zu erteilen.

§ 13 § 13

§ 13 Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 haben.

(2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere

1. im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,

2. im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,

3. in Kur- und Erholungsheimen,

4. in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,

5. in Ferienwohnungen,

6. auf Campingplätzen,

7. im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer oder

8. auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.

§ 14 § 14

§ 14 Befreiungen

(1) Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

1. Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

2. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,

3. Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,

4. Personen, die in Ausübung ihres Grundwehrdienstes gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nächtigen,

5. Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,

6. Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,

7. Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat,

8. Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nächtigen,

9. Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

(2) Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 15 § 15

§ 15 Abgabenhöhe und Wertanpassung

(1) Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:

für Kurortgemeinden: € 2,90

für Nicht-Kurortgemeinden: € 2,50

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verändern sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2026, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 16 § 16

§ 16 Abgabenerhöhung

Die NÖ Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum zweifachen der in § 15 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern

1. die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und

2. die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist. Vom Abgabenmehrertrag ist für die Gemeinde ein Anteil von 35 % und für das Land Niederösterreich ein Anteil von 65 % vorgesehen.

§ 17 § 17

§ 17 Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

(1) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des § 13 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.

(2) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

(3) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des § 13 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.

(4) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß § 11 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

§ 18 § 18

§ 18 Pauschalierung

Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist gemäß § 17 Abs. 2 abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der NÖ Landesregierung ändert sich nichts.

§ 19 § 19

§ 19 Haftung

Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.

§ 20 § 20

§ 20 Aufzeichnungen

(1) Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.

(2) Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.

§ 21 § 21

§ 21 Kontrolle durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

§ 22 § 22

§ 22 Kontrolle durch das Land Niederösterreich

Die NÖ Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

§ 23 § 23

§ 23 Meldepflicht

(1) Wer beabsichtigt, Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.

(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.

Abschnitt 4

Eigentumsbeschränkung

§ 24 § 24

§ 24 Öffnung und Absperrung von Privatwegen

(1) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege zur Verbindung von bestehenden, öffentlichen Radwegen, Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst, müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden.

(2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist.

(3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden.

(4) Dem Tourismus offene Privatwege gemäß Abs. 1 dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

(5) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

Abschnitt 5

Schluss- und Strafbestimmungen

§ 25 § 25

§ 25 Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

(1) Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß §§ 10 ff sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 10 ff ist der Bürgermeister. Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

- GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr.186/2022,

- Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr.173/2022,

- Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022,

- Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022,

- Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022,

- Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022,

- Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 207/2022,

- E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022.

§ 26 § 26

§ 26 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. entgegen den Bestimmungen des § 24 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder

2. Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder

3. der Meldepflicht nach § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen

1. nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,

2. nach Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro

zu bestrafen.

§ 27 § 27

§ 27 Übergangsbestimmung, Abschaffung Interessentenbeitrag

(1) Für das Kalenderjahr 2023 ist entgegen § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2023 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(3) 20 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2024 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2025 zur Verfügung. 15 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2025 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2026 zur Verfügung. 10 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2026 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2027 zur Verfügung. 5 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2027 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2028 zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(4) Die Aufteilung des sich nach Abs. 3 ergebenden Gesamtbetrages erfolgt nach der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz befindlichen Tabelle.

§ 28 § 28

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, außer Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. Nr. 34/2018, und der gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 als Verordnung erklärte Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 („Abgabengruppenordnung“) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(4) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(5) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
PDF