§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Gemeinden gliedern sich in Kurortgemeinden nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, und in Nicht-Kurortgemeinden. Kurortgemeinden sind Gemeinden, in denen sich ein Kurort gemäß dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 befindet.
(2) Wird in einer Nicht-Kurortgemeinde ein Kurort nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 durch Bescheid der NÖ Landesregierung anerkannt, so gilt die Gemeinde mit dem dem Bescheiddatum nächstfolgenden Kalenderjahr als Kurortgemeinde nach diesem Gesetz.
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