(1) Die Gemeinden gliedern sich in Kurortgemeinden nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, und in Nicht-Kurortgemeinden. Kurortgemeinden sind Gemeinden, in denen sich ein Kurort gemäß dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 befindet.
(2) Wird in einer Nicht-Kurortgemeinde ein Kurort nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 durch Bescheid der NÖ Landesregierung anerkannt, so gilt die Gemeinde mit dem dem Bescheiddatum nächstfolgenden Kalenderjahr als Kurortgemeinde nach diesem Gesetz.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 23 § 23
…beabsichtigt, Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab…