(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 haben.
(2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere
1. im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
2. im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,
3. in Kur- und Erholungsheimen,
4. in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,
5. in Ferienwohnungen,
6. auf Campingplätzen,
7. im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer oder
8. auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 17 § 17
…1) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des § 13 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. (2) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach…