(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen den Bestimmungen des § 24 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder
2. Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder
3. der Meldepflicht nach § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen
1. nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,
2. nach Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro
zu bestrafen.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 26 § 26
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen den Bestimmungen des § 24 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder 2. Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. der Meldepflicht nach § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) V…