(1) Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
1. Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
2. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
3. Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
4. Personen, die in Ausübung ihres Grundwehrdienstes gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nächtigen,
5. Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
6. Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
7. Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat,
8. Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
9. Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.
(2) Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
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