(1) Wer beabsichtigt, Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.
(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 26 § 26
…24 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder 2. Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. der Meldepflicht nach § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen 1. nach Abs. 1 Z 1 und Z …