(1) Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(2) Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe werden beginnend mit dem Kalenderjahr 2025 wie folgt aufgeteilt:
| Jahr | Gemeindeanteil | Landesanteil | Anteil der regionalen Tourismusdestination |
| 2025 | 55 % | 45 % | |
| 2026 | 46 % | 40 % | 14 % |
| 2027 | 51 % | 35 % | 14 % |
| Ab 2028 | 56 % | 30 % |
(3) Ist die Berechnung der Finanzkraft einer Gemeinde nach landesrechtlichen Bestimmungen erforderlich, so ist der Gemeindeanteil an der Nächtigungstaxe zu berücksichtigen..
§ 17 NÖ TourG 2023 · NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 17 § 17
…bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß § 11 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.…
§ 9a § 9a
… Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. (3) Zusätzlich zum im Abs. 1 genannten Fixbeitrag leistet jede Gemeinde den unter § 11 Abs. 2 festgelegten…
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