§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe werden der Landestourismusorganisation als Basisfinanzierung zur Verfügung gestellt.
(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.
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