(1) Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:
für Kurortgemeinden: € 2,90
für Nicht-Kurortgemeinden: € 2,50
(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verändern sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2026, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 15 § 15
… Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.…
§ 16 § 16
…Die NÖ Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum zweifachen der in § 15 bestimmten…