§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist gemäß § 17 Abs. 2 abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der NÖ Landesregierung ändert sich nichts.
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