Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind für die in § 8 Abs. 2 festgelegten touristischen Zwecke zu verwenden. Der NÖ Landesregierung ist einmal jährlich in schriftlicher Form ein Bericht über die Verwendung der vereinnahmten Nächtigungstaxenerträge jeweils bis spätestens 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres seitens der Gemeinde vorzulegen. Der vorzulegende Bericht der Gemeinde über die Verwendung der Erträge aus der Nächtigungstaxe ist unter Verwendung des auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Verfügung gestellten Berichtsmusters zu erstellen. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen über die Mittelverwendung Auskunft zu erteilen.
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