(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. Nr. 34/2018, und der gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 als Verordnung erklärte Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 („Abgabengruppenordnung“) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(5) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(6) Die Bestimmungen des §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 9, 9a, 11 und 13 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. § 9a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsbeitrag der Gemeinden an die regionalen Tourismusdestinationen erstmals mit der Fälligkeit Mai 2026 abzurechnen ist.
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