§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die NÖ Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
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