(1) Für das Kalenderjahr 2023 ist entgegen § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2023 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
(3) 20 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2024 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2025 zur Verfügung. 15 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2025 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2026 zur Verfügung. 10 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2026 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2027 zur Verfügung. 5 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2027 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2028 zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
(4) Die Aufteilung des sich nach Abs. 3 ergebenden Gesamtbetrages erfolgt nach der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz befindlichen Tabelle.
(5) Die regionale Tourismusdestination kann, sofern es zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, der betroffenen Gemeinde für die Kalenderjahre 2026 und 2027 („Übergangszeit“), durch schriftliche Vereinbarung Abschläge von bis zu 50 % des nach § 9a jährlich zu leistenden Fixbetrages und vierteljährlich zu leistenden Finanzierungsbeitrages von 14 % der Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen, vertraglich gewähren.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Erleichterungen.
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 27 § 27
…§ 27 Übergangsbestimmung, Abschaffung Interessentenbeitrag (1) Für das Kalenderjahr 2023 ist entgegen § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, kein Interessentenbeitrag zu entrichten. (2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen…
§ 28 § 28
…§ 28 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, außer Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. …
Rückverweise