(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.
(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.
(3) Die regionalen Tourismusdestinationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Destination Waldviertel GmbH
- Donau Niederösterreich Tourismus GmbH
- Mostviertel Tourismus GmbH
- Wiener Alpen in Niederösterreich Tourismus GmbH
- Weinviertel Tourismus GmbH
- Wienerwald Tourismus GmbH
§ 8 NÖ TourG 2023 · NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 8 § 8
…Zwecke zu verwenden. (2) Touristische Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Finanzierung eines Tourismusverbandes gemäß § 4 oder regionaler Tourismusdestinationen gemäß § 5 durch regelmäßige Beitragszahlungen sowie durch Projektbeiträge, 2. Finanzierung der Landestourismusorganisation gemäß § 6 und des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds, 3. Übernahme der Kosten für…
§ 28 § 28
…Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) , LGBl. Nr. 34/2018, und der gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 als Verordnung erklärte Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 („Abgabengruppenordnung“) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (4) Die in…
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