(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.
(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.
Rückverweise
NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 8 § 8
…Zwecke zu verwenden. (2) Touristische Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Finanzierung eines Tourismusverbandes gemäß § 4 oder regionaler Tourismusdestinationen gemäß § 5 durch regelmäßige Beitragszahlungen sowie durch Projektbeiträge, 2. Finanzierung der Landestourismusorganisation gemäß § 6 und des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds, 3. Übernahme der Kosten für…